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Unsere Satzung

Präambel

Das CVJM-Ostwerk e.V. Landesverband Berlin-Brandenburg hat seinen Ursprung in der am 28.01.1856 als „Östlicher Jünglingsbund“ gegründeten Vereinigung. Durch Kabinettsorder vom 17.05.1897 bekam es die Rechte einer juristischen Person verliehen. 1930 erhielt es den Namen „Ostbund der Evangelischen Jungmännervereine“. 1934 wurde der Name in „Ostdeutsches Evangelisches Jungmännerwerk“ verändert. Am 13.09.1962 erkannte der Rat der Evangelischen Kirche der Union (EKU) das “Evangelische Jungmännerwerk“ als Werk der EKU an.
Am 10.11.1990 wurde durch die Vertreterversammlung die Namensänderung

in „CVJM-Ostwerk“ beschlossen. Die Arbeit erstreckte sich auf die Bereiche: Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg, Kirchenprovinz Sachsen (mit Ausnahme der Propsteien Erfurt und Südharz) und Evangelische Landeskirche Anhalt.

1993 gründeten sich in diesem Bereich neu der CVJM Landesverband

Sachsen-Anhalt e.V. und das CVJM-Ostwerk Berlin-Brandenburg e. V. Im Herbst 2002 benannte sich das CVJM-Ostwerk Berlin-Brandenburg e.V. in CVJM-Ostwerk e.V. Landesverband Berlin-Brandenburg um.

 

§ 1 Name, Sitz und organisatorische Zugehörigkeit

  1. Der Verein trägt den Namen „CVJM-Ostwerk e.V. Landesverband Berlin-Brandenburg” (Christlicher Verein Junger Menschen). Er ist ein christlicher Jugendverband und anerkannter Träger der freien Jugendhilfe.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e.V. und über diesen dem Weltbund der Christlichen Vereine Junger Männer angeschlossen. Der Verein ist des weiteren Mitglied im Diakonischen Werk Berlin Brandenburg e.V. und zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege auf Bundesebene angeschlossen.

 

§ 2 Grundlagen und Ziele

Das CVJM-Ostwerk e.V. Landesverband Berlin-Brandenburg (im folgenden Ostwerk genannt) steht auf der von der Weltkonferenz der Christlichen Vereine Junger Männer am 22.08.1855 in Paris beschlossenen und vom Weltrat 1973 in Kampala bestätigten Grundlage („Pariser Basis“):

 

„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer

miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren

Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und

gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen

Männern auszubreiten.“

"Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die

diesem Zweck fremd sind, sollte die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören."

 

Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen

Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft

im CVJM. Die „Pariser Basis“ gilt heute im Bereich des CVJM Gesamtverbandes für

die Arbeit mit allen jungen Menschen. Im Jahre 1998 wurde auf dem Weltrat der CVJM in Frechen bei Köln ergänzend eine „Challenge 21“ beschlossen. Hierin heißt es unter anderem:

 

„Jeder CVJM ist dazu aufgerufen.... - die gute Nachricht von Jesus Christus weiterzugeben und sich für das geistliche, intellektuelle und körperliche Wohlergehen der einzelnen und das Wohl der Gemeinschaft einzusetzen... - alle, besonders junge Menschen und Frauen, zu befähigen, mehr Verantwortung und Führungsaufgaben auf allen Ebenen zu übernehmen, um für eine gleichberechtigte Gesellschaft zu arbeiten...

- sich zu verpflichten, in Solidarität mit den armen, besitzlosen und entwurzelten

Menschen sowie unterdrückten rassischen, religiösen und ethnischen Minderheiten

zu arbeiten... - die Schöpfung Gottes gegen alle sie zerstörenden Kräfte zu verteidigen und die Ressourcen der Erde für die kommende Generation zu bewahren...“

 

§ 3 Aufgaben

  1. Das Ostwerk hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Unterstützung und Begleitung der Arbeit der im Bereich des Ostwerkes tätigen CVJM
  • die Gemeinschaft und Zusammenarbeit der angeschlossenen CVJM anzuregen und zu pflegen wie z.B. Mitarbeitertreffen, Schulungsmaßnahmen, Jugendtreffen und Arbeitskreise
  • die Bildung neuer Vereine und Gruppen anzuregen und zu unterstützen
  • seelsorgerliche Beratung und Begleitung von jungen Menschen
  • Durchführung von Bibelrüstzeiten / Freizeiten für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien
  • Durchführung von Kinder-, Jugend-, Junge-Erwachsenen-Tagen / Wochen und Evangelisationen
  • Fortbildung und Schulung von Kindern, Jugendlichen, Jungen Erwachsenen und Erwachsenen, insbesondere von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern
  • Bereitstellung und Vertrieb von Arbeitshilfen, Büchern, Bibellese- und Informationsmaterialien; Öffentlichkeitsarbeit
  • Förderung missionarischer Sport- und Musikarbeit
  • Unterstützung des CVJM-Weltdienstes
  • Jugendbildung
  • Jugendsozialarbeit und andere Formen der Jugendhilfe

Das Ostwerk sucht durch Zusammenfassung der Kräfte seiner Vereine und Gruppen solche Aufgaben zu erfüllen, die sie alleine nicht durchführen können. Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält das Ostwerk eine Geschäftsstelle, sowie

Freizeit- und Bildungsstätten.

 

2. Das Ostwerk vertritt die ihm angeschlossenen Vereine und Gruppen beim CVJM Gesamtverband in Deutschland e.V. und vermittelt Kontakte zwischen den Vereinen

und Gruppen, soweit dies nicht unmittelbar geschieht. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der CVJM Deutschlands e.V. und des Christlichen Jugenddorfwerkes Deutschlands e.V. werden auch durch diese beim CVJM

Gesamtverband vertreten. Das Ostwerk vertritt die gemeinsamen Interessen seiner

Vereine und Gruppen bei kirchlichen, staatlichen und anderen Stellen seines

Bereiches. Es vertritt die Belange des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e.V.

gegenüber den Vereinen und Gruppen.

 

3. Die Arbeit des Ostwerkes erstreckt sich regional auf den Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg.

 

4. Aufgrund des ökumenischen Auftrages der CVJM (siehe § 2) legt das Ostwerk

Wert auf eine gute und dem Gemeindebau dienende Zusammenarbeit mit allen

christlichen Kirchen in seinem Bereich.

 

5. Das Ostwerk versteht sich auch als Teil der Jugendarbeit der Evangelischen

Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) in eigener Verantwortung. Es legt Wert auf eine gute Zusammenarbeit mit der evangelischen Jugendarbeit in ihren unterschiedlichen Arbeitsformen.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Das Ostwerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
  2. Das Ostwerk ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  3. Mittel des Ostwerkes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Ostwerkes.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Die Vereine und Gruppen im Ostwerk

  1. In das Ostwerk können Vereine und Gruppen aufgenommen werden, die die „Pariser Basis“ (lt. § 2) in ihre Vereinssatzung bzw. Gruppenordnung aufgenommen und sich in ihrer Satzung zu Zielen und Aufgaben verpflichtet haben, die denjenigen des Ostwerkes entsprechen.
  2. Anträge von Vereinen und Gruppen aus dem Bereich des Ostwerkes auf Aufnahme sind schriftlich unter Vorlage der Satzung bzw. Gruppenordnung an den Vorstand des Ostwerkes zu richten. Der Vorstand des CVJM-Ostwerkes prüft die Anträge der Vereine, informiert den Hauptausschuss und legt sie der Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung vor. Die CVJM-Gruppen werden vom Vorstand des Ostwerkes aufgenommen. Erst nach der Aufnahme in das Ostwerk sind Vereine und Gruppen berechtigt, den Namen “Christlicher Verein Junger Menschen" zu führen.
  3. Jeder Verein und jede Gruppe ist angehalten, - die Arbeit des Ostwerkes nach bestem Vermögen zu unterstützen und mit den angeschlossenen Vereinen und Gruppen Gemeinschaft zu halten; - die gemeinsam gefassten Beschlüsse des Ostwerkes in seinem Bereich durchzuführen; - an den gemeinsam beschlossenen Veranstaltungen des Ostwerkes teilzunehmen; - das Ostwerk über alle besonderen Veranstaltungen frühzeitig zu informieren. Jeder Verein und jede Gruppe ist verpflichtet, die beschlossenen Beiträge an das Ostwerk abzuführen.
  4. Jeder Verein und jede Gruppe hat das Recht, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Ostwerkes seinen Austritt aus dem Ostwerk zu erklären.
  5. Ein Verein bzw. eine Gruppe, der / die sich an den Veranstaltungen des Ostwerk über längere Zeit ohne Begründung nicht beteiligt, soll durch Vertreter des Vorstandes besucht und ermahnt werden, sich dem Ostwerk nicht zu entziehen.
  6. Ein Verein bzw. eine Gruppe, der seinen / die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Ostwerk nicht nachkommt, sich der Ermahnung des Vorstandes verschließt oder sich in seiner Arbeit von den wesentlichen Zielen und Aufgaben des Ostwerkes entfernt, kann durch Beschluss des Hauptausschusses aus dem Ostwerk ausgeschlossen werden.
  7. Gegen den Ausschluss kann der Verein bzw. die Gruppe innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Delegiertenversammlung in ihrer nächsten Sitzung. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Vereins bzw. der Gruppe gegenüber dem Ostwerk. Ein aus dem Ostwerk ausgeschlossener Verein bzw. Gruppe kann keinen Anspruch auf das Vermögen des Ostwerk geltend machen.

 

§ 6 Mitgliedschaft im Ostwerk

  1. Mitglieder des Ostwerkes im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sind Verein und Gruppen nach § 5.1.
  2. Natürliche Personen können unterstützendes Mitglied des Ostwerkes werden. Sie sind keine Mitglieder nach BGB. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand des Ostwerkes zu richten, der über die Annahme entscheidet.

 

§ 7 Organe des Ostwerkes

Organe des Ostwerk sind:

  • die Delegiertenversammlung
  • der Hauptausschuss
  • der Vorstand

 

§ 8 Die Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:

  • den Delegierten der Vereine
  • den Mitgliedern des Vorstandes
  • den Mitgliedern des Hauptausschusses
  • den Vorsitzenden der Vereine
  • den Leitern der Gruppen

2. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Mitgliederzahl der Vereine. Die

angeschlossenen Vereine haben je eine Stimme für angefangene 15 Mitglieder,

mindestens jedoch zwei Stimmen.

3. Die Delegiertenversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes, der Ort und Zeit bestimmt, mindestens einmal jährlich einberufen. Zwischen der Absendung der

Tagesordnung an die Mitglieder und der Delegiertenversammlung muss eine Frist von einem Monat liegen.

4. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder gemäß §6 hat der Vorstand innerhalb

von drei Monaten eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht

auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit

einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, sofern diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

6. Satzungsänderungen können nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der

Stimmberechtigten mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten

beschlossen werden. Eine wegen Beschlussunfähigkeit neu einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig und kann die Satzungsänderung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Delegierten beschließen.

7. Die Delegierten der Vereine und ihre Vorsitzenden sowie die Gruppenleiter der

CVJM-Gruppen, die ihre Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet haben, besitzen kein

Stimmrecht bei der Delegiertenversammlung. Die Delegiertenversammlung kann auf Antrag eines Delegierten mit einfacher Mehrheit diesen Mitgliedern das Stimmrecht zusprechen.

8. Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Delegiertenversammlung zu

stellen. Die Anträge müssen spätestens drei Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich beim Ostwerk eingegangen sein. Über die Behandlung später eingegangener Anträge entscheidet der Vorstand.

9. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10. Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Beratung über Grundfragen der Arbeit
  • Wahl der folgenden Vorstandsmitglieder: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und bis zu drei Beisitzer
  • Wahl der weiteren Mitglieder des Hauptausschusses
  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden und des Leiters
  • Entgegennahme des Rechnungsberichtes
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Empfehlungen an Vorstand, Hauptausschuss, Kreisverbände, Vereine und Gruppen
  • Beschlussfassung über Einsprüche ausgeschlossener Mitglieder
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Ostwerk
  • Festsetzung der Zahl der von der kommenden Delegiertenversammlung zu wählenden Mitglieder des Hauptausschusses
  • Aufnahme neuer Vereine

11. Das Ostwerk kann sich für die Delegiertenversammlung eine Geschäftsordnung

geben, die vom Vorstand zu erstellen ist.

 

§ 9 Der Hauptausschuss

1. Dem Hauptausschuss gehören mit Stimmrecht an:

  • die Mitglieder des Vorstandes
  • ein Vertreter der EKBO
  • ein Vertreter des CVJM-Gesamtverbandes
  • der Geschäftsführer des Ostwerkes
  • bis zu zwei Landesreferenten des Ostwerkes. Alle weiteren Landesreferenten des Ostwerk nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
  • Fünf bis zehn weitere von der Delegiertenversammlung zu wählende Mitglieder. Sie werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Scheidet vorzeitig ein gewähltes Mitglied des Hauptausschusses aus, so soll der

Hauptausschuss einen Nachfolger bestellen. Die nächste Delegiertenversammlung

muss diesen für den Rest der Amtsdauer bestätigen oder eine Nachwahl für den Rest der Amtsdauer vornehmen.

3. Wählbar sind alle Mitglieder eines CVJM im Bereich des Ostwerkes.

4. Der Hauptausschuss kann bis zu vier Personen als beratende Mitglieder auf

jeweils vier Jahre berufen.

5. Der Hauptausschuss versammelt sich in der Regel zweimal im Jahr. Er wird vom

Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Hauptausschusssitzung schriftlich

unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Erst beschlussfähig, wenn insgesamt

mindestens die Hälfte seiner gewählten Vorstands- und Hauptausschussmitglieder

anwesend sind. Die Sitzungen des Hauptausschusses werden vom Vorsitzenden

oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

6. Der Hauptausschuss hat folgende Aufgaben:

  • Beratung der inhaltlichen Grundfragen zur Ausbreitung und Förderung der Arbeit in Berlin und Brandenburg
  • Berufung des Leiters des Ostwerk, der Landesreferenten und des Geschäftsführers auf Vorschlag des Vorstandes
  • Beratung des Rechnungsberichtes und des Haushaltsplanes zur Vorlage in der Delegiertenversammlung
  • Einrichtung von Arbeitskreisen (§ 12,1)
  • Errichtung von Stiftungen und Zustiftungen (§ 13)
  • Einrichtung von Kuratorien (§12)
  • Einrichtung von Hausbeiräten (§12)
  • Ausschluss von Mitgliedern (§ 5,6)

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu drei Beisitzern, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden, sowie dem Leiter des Ostwerk, der vom Hauptausschuss berufen wird. Der Leiter des Ostwerk ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich für den Einsatz aller hauptamtlichen Mitarbeiter des Ostwerk. Die Landesreferenten und der Geschäftsführer nehmen auf Beschluss des Vorstandes mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
  2. Mit Ausnahme des Leiters des Ostwerkes, der vom Hauptausschuss berufen wird, werden die Vorstandsmitglieder von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens achtmal jährlich, zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft den Vorstand ein. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  4. Aufgaben des Vorstandes sind:
  • Vertretung des Ostwerk nach innen und außen
  • Vorschläge zur Berufung des Leiters, der Landesreferenten und des Geschäftsführers an den Hauptausschuss
  • Berufung und Anstellung aller weiteren Mitarbeiter
  • Ausführung der Beschlüsse, mit denen der Vorstand vom Hauptausschuss bzw. der Delegiertenversammlung beauftragt ist
  • Begleitung der laufenden Arbeit des Ostwerkes wie z.B. die Entgegennahme und Beratung von Berichten des Leiters und der Landesreferenten
  • inhaltliche und konzeptionelle Begleitung aller Arbeitszweige
  • Verwaltung des Vermögens
  • Delegierung von Außenvertretern
  • Einberufung der Delegiertenversammlung
  • Erstellung der Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung
  • Verantwortung für alle Finanzangelegenheiten im Rahmen des Haushaltsplanes
  • Aufnahme von unterstützenden Mitgliedern
  • Erstellung einer Ordnung zur Aufnahme von Gruppen
  • Prüfung von Aufnahmeanträgen von Vereinen, Information an den Hauptausschuss und Weiterleitung an die Delegiertenversammlung
  • Aufnahme von Gruppen (§ 5,1)

Der Vorstand berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung oder dem Hauptausschuss zugewiesen sind.

5. Das Ostwerk wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten.

6. Die von der Delegiertenversammlung gewählten Mitglieder des Vorstandes können eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Delegiertenversammlung.

7. Vom Hauptausschuss berufene hauptamtliche stimmberechtigte Mitglieder des

Vorstandes des Ostwerkes erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung,

die vom Vorstand festgesetzt wird.

 

§ 11 Leiter des Ostwerk

Unter der Verantwortung des Vorstandes leitet er die Arbeit des Ostwerkes, verteilt und

beaufsichtigt die Arbeit der Landesreferenten und der weiteren hauptamtlichen

Mitarbeiter.

 

§ 12 Arbeitskreise

  1. Der Hauptausschuss kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Arbeitskreise einrichten.
  2. Die Arbeitskreise wählen einen Vorsitzenden. Er bedarf der Bestätigung des Vorstandes.
  3. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Kuratorien, Hausbeiräte oder andere Beratungsgremien dem Hauptausschuss zur Einrichtung vorschlagen.

 

§ 13 Stiftungen

Das Ostwerk kann Stiftungen und Zustiftungen errichten. Die Errichtung einer Stiftung

oder Zustiftung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 14 Kreisverbände

  1. Die dem Ostwerk angehörenden Vereine und Gruppen können sich zu Kreisverbänden zusammenschließen. Die Kreisverbände fördern die Gemeinschaft und Arbeit der Vereine und Gruppen und nehmen deren Interessen in ihrem Bereich gegenüber der Öffentlichkeit wahr.
  2. Die Satzungen der Kreisverbände dürfen der Satzung des Ostwerk nicht widersprechen. Sie unterliegen mit allen Änderungen der Genehmigung des Vorstandes des Ostwerk.
  3. Mitglieder des Vorstandes des Ostwerkes oder vom Vorstand beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Versammlungen der Kreisverbände und ihrer Vorstände teilzunehmen.

§ 15 Auflösung des Ostwerkes

  1. Das Ostwerk kann nur in einer Delegiertenversammlung, an der mindestens 2/3 der Stimmberechtigten teilnehmen, aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten. Eine wegen Beschlussunfähigkeit neu einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig und kann die Auflösung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschließen.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung des Ostwerkes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ostwerkes an den CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Von der Satzungskommission erarbeitet, dem Vorstand in der Sitzung vom 07.09.2009

zur Kenntnis gegeben.

 

An die Delegiertenversammlung am 26.09.2009 zur Beschlussfassung weitergeleitet und durch diese beschlossen.